Allgemeine Lieferbedingungen Lebensmitteleinzelhandel

der HBW flower-concepts GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden aus dem Lebensmitteleinzelhandel („Geschäftspartner“). Die ALB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(2) Die ALB gelten für Verträge über die Lieferung von Blumen, Pflanzen und artverwandte Artikel („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Annahme der Ware, welche von HBW flower-concepts individuell nach Bedarfsanalyse disponiert wurde, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Geschäftspartner im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den ALB. 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser ALB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragstypik, Eigentum und Selbsteintritt

(1) Wenn nicht individuell anders vereinbart, schließen wir mit dem Geschäftspartner einen Kommissionsvertrag und beliefern ihn zum kommissionsweisen Verkauf mit Ware an Endkunden. Der Geschäftspartner verkauft die Ware im eigenen Namen aber für unsere Rechnung.

(2) Die Ware bleibt bis zur Übereignung an den Endkunden in unserem Eigentum. Dem Geschäftspartner wird durch uns hiermit eine Verfügungsermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB eingeräumt. Der Geschäftspartner erwirbt zu keiner Zeit Eigentum an der Ware.

(3) Die Ware wird von uns zu keiner Zeit an den Geschäftspartner verkauft. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Ware selbst als Käufer zu übernehmen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

(2) Die Annahme der gelieferten Ware durch den Geschäftspartner führt zu einer verbindlichen Annahme des Vertragsangebotes.

(3) Die Annahme wird durch Auslieferung der Ware (schriftliche Bestätigung) an den Geschäftspartner erklärt.

§ 4 Lieferungsmodalitäten

(1) Die Lieferung wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Beginn der Zusammenarbeit angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, erfolgt die Lieferung zwei Mal wöchentlich ab Vertragsschluss.

(2) Bei abweichenden Lieferzeiten werden wir den Geschäftspartner hierüber vorab informieren. Ein Schadensersatzanspruch des Geschäftspartners wird hierdurch nicht begründet.

(3) Sofern nicht anders individuell vereinbart, erfolgt die Lieferung mit Ware aufgrund unserer eigenständigen Bedarfsanalyse mit von uns ausgesuchter Ware. Der Geschäftspartner hat keinen Einfluss auf die Zusammenstellung der Ware.

(4) Unterlässt der Geschäftspartner eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. 

§ 5 Pflichten der Vertragsparteien

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware in Übereinstimmung mit den in § 4 ALB getroffenen Bestimmungen zu liefern, Multifunktionswarenträger aufzustellen und die Preise der Ware auszuzeichnen und festzusetzen. Nicht an Endkunden verkaufte Waren werden durch uns selbstständig retourniert. 

(2) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware auf Kommissionsbasis ausschließlich zu den von uns festgesetzten Konditionen an Endkunden zu verkaufen. Er ist verpflichtet, eine Stellfläche zum Aufstellen der Multifunktionswarenträger bereitzustellen und die Ware bedarfsgerecht regelmäßig zu wässern. 

§ 6 Zahlungsmodalitäten, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Der Geschäftspartner erhält wöchentlich von uns eine Rechnung, in der die in der Vorwoche an Endkunden verkaufte Ware festgestellt und abgerechnet wird. Dabei wird die dem Geschäftspartner zustehende Provision gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Weitere Kosten oder Gebühren, mit Ausnahme der in diesen ALB genannten, entstehen für den Geschäftspartner nicht.

(2) Ab dem auf die Rechnungslegung folgenden Tag ist unsere Forderung gegen den Geschäftspartner auf die durch die Endkunden an den Geschäftspartner für die Ware gezahlte Summe abzüglich der Provision fällig.

(3) Dem Geschäftspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.

(2) Ist der Geschäftspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Sinsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 30.05.2022